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Spenden helfen, Gutes zu tun und gleichzeitig Steuern zu sparen:

SPENDEN und Zustiftungen an gemeinnützig anerkannte Stiftungen und Organisationen sind nach Paragraph §§ 10b des Einkommenssteuergesetzes steuerlich absetzbar, damit auch Spenden und Zustiftungen an die Stiftung Kinderklinik Leipzig.

Spenden und Zustiftungen, was ist der Unterschied?

MIT jeder Spende- gleichgültig in welcher Größenordnung - unterstützen Sie uns bei der Erfüllung unseres Stiftungszweckes. Denn jede Spende muss nach den Vorgaben der Finanzverwaltung zeitnah für den förderungswürdigen Zweck ausgegeben werden. Ihre Spende kommt also unmittelbar, vollständig und zeitnah den von uns geförderten Projekten an der Kinderklinik Leipzig zu Gute.

DIE Zustiftung wird - im Unterschied zur Spende - nicht sofort ausgegeben sondern in den sogenannten Vermögensgrundstock der Stiftung überführt. Die Gelder des Vermögensgrund-stock dürfen selber nicht verwendet werden, sondern nur die daraus erwachsenden Erträge, also Zinsen, Dividenden oder - falls Immobilien erworben wurden - die Mieten. Das garantiert den langfristigen Erhalt des Vermögens und ein Planbarkeit der Projekte, da die zur Verfügung stehenden Einnahmen aus den Erträgen des Grundstockvermögens in etwa abgeschätzt werden können. Am meisten helfen Sie uns deshalb mit einer Zustiftung.

SIE entscheiden darüber, ob Sie eine Spende machen wollen, damit Ihr Geld sehr schnell den Projekten zu Gute kommt, oder ob Sie eine Zustiftung machen wollen um damit das Vermögen der Stiftung langfristig stärken: Sie müssen bei Ihrer Überweisung im Feld "Zweck" nur angeben: "Spende" oder "Zustiftung".

Wieviel kann ich von der Steuer absetzen?

SPENDEN und Zustiftungen an die Stiftung Kinderklinik Leipzig können nach der derzeitigen Rechtslage (Stand Januar 2012) bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Gesamteinkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter beim Finanzamt als Sonderausgabe geltend gemacht und somit von der Steuer abgesetzt werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sonderregelung für große Zustiftungen

GEM. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.

Stiftungsfonds

DER Stiftungsfonds ist eine besondere Form der Zustiftung. Sie kann sowohl aufgrund testamentarischer Verfügung als auch als Zuwendung zu Lebzeiten erfolgen. Der Betrag oder Vermögensgegenstand geht in das Grundstockvermögen der Stiftung ein, der gegenüber die Zuwendung erfolgt. Als Teil des Grundstockvermögens der Stiftung ist der Fonds kein eigenes Steuersubjekt. Die Stiftung erhält die Zustiftung lediglich mit der Auflage, sie nachvollziehbar und fortdauernd buchungsmäßig erkennbar festzuhalten. Der Stifter seinerseits kann sich vorbehalten, mit weiteren Zustiftungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen den Fonds aufzustocken. Der Fonds kann den Namen des Stifters oder eines ihm nahe stehenden Verwandten oder Bekannten oder eine Sachbezeichnung tragen. Die Stiftung kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Stifter dazu verpflichtet sein, im Rahmen der Berichterstattung den Stifter des Fonds zu nennen und so dessen gemeinwohlorientiertes Engagement in der Öffentlichkeit darzustellen. Als Teil des Grundstockvermögens dient der Fonds ausschließlich und unmittelbar der Förderung steuerbegünstigter Zwecke gemäß der Stiftungssatzung. Nur in diesem Rahmen ist es möglich, einen speziellen Fondszweck festzulegen.

(Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen)

Vereinfachter Spendennachweis ohne Spendenquittung

SPENDEN bis zu 200 Euro können ohne amtliche Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung beim Finanzamt eingereicht werden. Für den vereinfachten Spendennachweis bis zu 200 Euro ( § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV) ist auch bei Nachweis durch PC-Ausdruck (online-Überweisung) zusätzlich ein vom Zahlungsempfänger hergestellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken - steuerbegünstigter Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer, Spende oder Zustiftung - vorzulegen. Den Vordruck für den vereinfachten Spendennachweis einer Spende an die Stiftung Kinderklinik Leipzig erhalten Sie hier zum Download.

Spenden über 200 Euro müssen über eine vom Spendenempfänger auszustellende Spendenbescheinigung / Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Unser Spenderservice:

DIE Stiftung Kinderklink Leipzig ist beim Finanzamt als gemeinnützige Organisation anerkannt und von der Körperschaftssteuer befreit. Somit können Sie Spenden und Zustiftungen an uns von der Steuer absetzen.

WIR senden Ihnen bereits ab einer Spendensumme in Höhe von 50 Euro automatisch eine separate Spendenbescheinigung für das Finanzamt zu. Wir bestätigen, dass Ihre Zuwendung für steuerbegünstigter Zwecke im Sinne §§ 51ff AO verwendet wird (Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens).

EINZELSPENDER bekommen von uns nach Eingang ihrer Spende oder Zustiftung eine Spendenquittung zugesandt. Spender mit einem regelmäßigen Spendenmodus erhalten im Januar des Folgejahres ihrer Spenden/Zustiftungen automatisch eine Sammel-Spendenbescheini-gung - auf Wunsch stellen wir selbstverständlich auch Einzel-Spendenbescheinigungen aus.

Bitte vergessen Sie nicht, auf dem Überweisungsformular oder bei der online-Überweisung Ihre Adresse anzugeben, sonst können wir Ihnen Ihre Spendenquittung nicht zusenden.